In den letzten Monaten häufen sich Erfahrungen und Erzählungen wie diese:

Ich bin vom AMS gekommen, das Möbelhaus brauche dringend viele neue MitarbeiterInnen. Nach 3 bis maximal 5 Minuten Vorstellungsgespräch wurde schon ein „Schnuppertag“ angeboten. Da kann man auch die Firma kennen lernen und sehen, ob es mir hier gefällt, ob die Arbeit etwas für mich ist. Und man lerne auch die Bewerber besser einzuschätzen.

So, gut und schön. Nur das es sich um ganzes MitarbeiterInnen-Casting gehandelt hat. Wir waren wohl an die hundert, hauptsächlich Frauen. Einige sind vom AMS geschickt worden. Den Meisten von uns hat man die Schnuppertage angeboten, so dass es bald nur mehr um die Einteilungen ging, wer von uns BewerberInnen wann einen Schnuppertag machen sollte.
(Manche haben dann übrigens mehrere gemacht,)

Interessanter Weise hat dann NIEMAND eine Anstellung bekommen!!
Aber klar, das Unternehmen hat alles zusammen viele Arbeitstage des Regal Schlichtens, der Lagerarbeiten, des Aufräumens bekommen, ganz gratis. Das ist doch Betrug!

Ähnliche Erzählungen von „Schnuppertagen“ für BewerberInnen häufen sich immer mehr. Berichte gibt es auch aus dem Kranken- und Altenpflegebereich und schon seit längerem aus dem Umfeld der – eigentlich ja gemeinnützigen – Arbeitsvermittlungsfirmen.

Sind „Schnuppertage“ sinnvoll? Und: sind sie erlaubt?
So genannte „Schnuppertage“ sind gesetzeswidrig, wenn an diesen Tagen eine Arbeitsleistung erbracht wird.
„Schnuppertage“ zur Feststellung, ob eine Person „zum Betrieb passt“, sind in jedem Fall nicht möglich, da es dazu das so genannte Probemonat nach dem Angestelltengesetz bzw. dem ABGB gibt.

Wer bei einem Betrieb arbeitet, und sei es auch nur ein Tag, hat Anspruch auf Entgelt und muss bei der Sozialversicherung gemeldet werden. Die Absolvierung eines Schnuppertages begründet genau genommen bereits ein Beschäftigungsverhältnis.
Die Judikatur sagt aus, dass jede Einbindung in den Betrieb einen Arbeitsvertrag begründet und Entgeltansprüche auslöst. Und das bedeutet auch, wenn es nur am sogenannten Betriebsbesichtigungs- und „Schnuppertag“ heißt: „Schlichten Sie diese Kartons, bitte!“

„Schnuppertage“ als Bedingung für Anstellungen
Das alles hilft freilich in der Praxis wenig, wenn der BewerberIn von Seiten des Unternehmens die Absolvierung eines „Schnuppertages“ als Bedingung für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses genannt wird.

In diesem Fall empfiehlt es sich, den „Schnuppertag“ vor dessen Absolvierung beim AMS zu melden und dort auch darauf hinzuweisen, dass vom Unternehmen ein solcher „Schnuppertag“  als Voraussetzung für eine Anstellung genannt wurde.

Und danach sollte mensch im Fall der Nichtaufnahme und der Nichtbezahlung der Arbeitsleistung das bei der Arbeiterkammer wie auch bei der Gebietskrankenkassa melden:
dass man diese oder jene Beschäftigung – am besten unter Angabe der durchgeführten Tätigkeiten – von dem Unternehmen so und so nicht abgegolten bekommen habe und wohl auch nicht angemeldet wurde.

Was, wenn der „Schnuppertag“ eine „Arbeitserprobungsmaßnahme“ genannt wird?
So genannte „Arbeitserprobungen“ sind – Achtung: – im Rahmen von Maßnahmen des AMS ausdrücklicher erlaubt, müssen aber auch geregelten Kriterien entsprechen:

§9 (8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

… heißt es dazu im Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) Paragraph 9 Absatz 8.

In einem solchen Rahmen darf „geschnuppert“ werden, da die Arbeitssuchenden hier durch die AMS-Maßnahme unfallversichert sind und – wenn auch über die Entschädigung des AMS – „entlohnt“ werden. Außerhalb einer derartigen Maßnahme, also etwa im Zuge eines auch vom AMS vermittelten Vorstellungstermins, ist der „Schnuppertag“ nicht möglich und erst recht als Voraussetzung für die Einstellung ungesetzlich.

„Schnuppertage“ können und sollten also verweigert und dem AMS gemeldet werden!
Das AMS reagiert in der Regel auch und untersagt das Schnuppern bei den Unternehmen,

Hat schon jemand solche oder ähnliche Erfahrungen gemacht?